A1 Bescheinigung
Wer zusätzlich zu seiner Haupttätigkeit in Deutschland beruflich in einem anderen EU-Staat, - Island, Liechtenstein, Norwegen und der Schweiz - tätig wird, benötigt die A1 Bescheinigung aus der hervorgeht, dass im Inland Sozialversicherungsbeiträge geleistet werden.
Die A1 Bescheinigung stellt sicher, dass nur im Herkunftsland
Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind und vermeidet eine Doppelzahlung im
Ausland.
Die Meldepflicht besteht bei den allermeisten Ländern ab dem 1.
Tätigkeitstag.
Sie gilt für alle beruflich veranlassten Reisen, für Montagetätigkeiten ebenso
wie für eine Kongressteilnahme.
Die A1 Bescheinigung ist rechtzeitig vor Reisebeginn
elektronisch bei der
zuständigen Krankenkasse des Arbeitnehmers von diesem oder seinem Arbeitgeber
bzw. dessen Steuerberater zu beantragen. Sie ist in Papierform während der
gesamten Dienstreise mitzuführen und den sich ausweisenden Kontrolleuren nach
Aufforderung vorzuzeigen.
Risiken bei fehlender A1 Bescheinigung
- Streitigkeiten über die Leistungspflicht bei einem Arbeits- bzw. Wegeunfall. Der Arbeitgeber riskiert, dass er die Krankheitskosten übernehmen muss. Auf jeden Fall wird eine Doppelzahlung der Versicherungsbeiträge riskiert.
- Probleme beim Betreten des Arbeitsplatzes, was bis zur Verweigerung des Zutritts auf dem Firmengelände bzw. der Baustelle gehen kann.
- Empfindliche Bußgelder für den Arbeitgeber, teilweise auch den Arbeitnehmer direkt, so in Frankreich, Österreich, Griechenland und Kroatien.
Da das Verfahren rund um die A1 Bescheinigung in Fachkreisen präsent ist und weitreichende Folgen haben kann, empfehlen wir dringend, dass Sie sich bei Dienstreisen in diese Länder darauf einstellen. Die Dienstreisen müssen dann bei der zuständigen Stelle rechtzeitig, wenn möglich mindestens eine Woche vor Reiseantritt gemeldet werden. Bei Zweifelsfragen sollten Sie unbedingt die Krankenkasse des Arbeitnehmers zu Rate ziehen.