Erbschaftsteuer: Pflegefreibetrag von 20.000 € gilt auch für die Kinder bei der Pflege ihrer Eltern

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 10.5.2017 (II-R-37/15) klargestellt, dass der in § 13 (1) Nr. 9 Erbschaftsteuergesetz gewährte Pflegefreibetrag auch gilt, wenn Kinder Ihre pflegebedürftigen Eltern gepflegt haben.

Der Freibetrag kann bis zu 20.000 € betragen und kann durch Vergleichssätze von entsprechenden Berufsträgern ermittelt werden. Bei nachweislich langjähriger Pflege kann er auch ohne Einzelnachweis gewährt werden. Auf jeden Fall ist es sinnvoll geeignete Belege und Unterlagen hierzu zu sammeln. Es ist nicht erforderlich, dass der Erblasser im Sinne des Sozialgesetzbuches pflegebedürftig ist und einer Pflegestufe zugeordnet werden muss.

Die Finanzverwaltung ist bisher in der ihr eigenen Logik davon ausgegangen, dass die Kinder gemäß § 1618 a BGB sowieso per Gesetz zur persönlichen Pflege ihrer Eltern verpflichtet seien und diesen Freibetrag deshalb nicht in Anspruch nehmen dürften. Der BFH hat nun erfreulicherweise klargestellt, dass es für diese Rechtsauffassung keine gesetzliche Grundlage gibt.

Bernhard Brugger
Steuerberater
vereidigter Buchprüfer