Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 9
Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei
Diesmal das Beste zuerst:
1) Nutzungsdauer von Computerhardware und Software
die Finanzverwaltung führt sogenannte Abschreibungstabellen. In Ihnen wird
festgelegt, welche Wirtschaftsgüter auf welche Laufzeit abzuschreiben sind.
Somit ergeben sich hieraus enorme Folgen für Ihren steuerlichen Gewinn und damit
Ihre steuerliche Belastung.
Der Finanzverwaltung ist nun in diesem Winter, wie sie selbst schreibt nach 20
Jahren, aufgefallen, dass der technische Fortschritt in diesem Bereich immer
rascher vor sich geht und dies Auswirkungen auf die Nutzungsdauer von Hard- und
Software haben könnte.
Bei allen Wirtschaftsgütern, die zu diesem Bereich zählen, wird die
Nutzungsdauer einheitlich auf ein Jahr verkürzt. Diese Regel gilt
für alle
Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2020 enden. Wer aus der Zeit davor noch
Abschreibungsvolumen hat, kann dies im Jahr 2021 vollständig aufbrauchen. Das
ist für alle Unternehmen, denen es trotz oder wegen der Corona Krise gut geht
eine sehr erfreuliche Neuigkeit. Sie bewirkt zudem eine deutliche Vereinfachung.
Das bedeutsame Schreiben können Sie hier ansehen oder
downloaden.
2) Überbrückungshilfe III
Sie gilt für den Zeitraum von Januar bis Juni 2021, in speziellen Fällen bereits
ab November 2020. Für alle Unternehmen, die erheblich unter der Corona Krise
leiden, wurden hier die Zugangsvoraussetzungen gegenüber den Überbrückungshilfen
1 und 2 deutlich gesenkt. Für jeden Monat, den sie im Vergleich zum
entsprechenden Monat in 2019 weniger als 30% Umsatz haben, erfolgt die
Zugangsberechtigung. Bei den Kosten werden neu zusätzlich Abschreibungen aufs
Warenlager, Aufwendungen für Digitalisierung und für Corona Schutzmaßnahmen in
erheblichem Umfang ersetzt.
Bitte prüfen Sie, ob die Voraussetzungen für die Überbrückungshilfe 3 in einem
oder mehreren Monaten für Sie zutreffen könnten. Die Antragsfrist endet nach dem
derzeitigen Stand am 31.8.2021. Wir helfen Ihnen gerne weiter.
3) Digitaler Rechnungsversand
Während Rechnungen über Millionenbeträge im industriellen Bereich seit jeher
ohne Unterschrift gültig sind, mussten Steuerberater bis vor Kurzem jede
Rechnung und sei der Betrag noch so klein, persönlich unterschreiben, sonst war
sie nicht rechtsgültig.
Mittlerweile dürfen wir, Ihr Einverständnis vorausgesetzt, auch Rechnungen ohne
Unterschrift digital ausstellen. Es gibt dazu ein stabiles Verfahren bei der
DATEV. Wir möchten in den nächsten Wochen bei allen unseren Unternehmermandanten
diese Umstellung vornehmen, es sei denn Sie widersprechen innerhalb von 14
Tagen. Sofern Sie das Programm DATEV Unternehmen Online nutzen, wird unsere
Rechnung direkt dort eingespielt. Sie erhalten eine Nachricht über den
Rechnungseingang. Das vereinfacht für alle Beteiligten den Ablauf.
Wir wünschen Ihnen einen schönen und gesunden
Frühlingsanfang.
Beste Grüße
Bernhard Brugger und das gesamte Team