Corona Virus / Covid-19 - Eilnachrichten 7
Einen schönen guten Tag aus unserer Kanzlei:
der Hype rund um das Corona Virus geht mit weitreichenden Folgen weiter. Bisher
sind wir ohne einschlägige Erkrankungen gut in den Herbst gekommen. Dies wünsche
wir Ihnen auch für die nächsten Monate.
Die wirtschaftlichen Folgen sind nach wie vor gravierend. Neben Branchen, die
einen enormen Zuwachs verzeichnen, wie zum Beispiel die gesamte Lieferkette rund
um die (Elektro-) Fahrräder, gibt es solche, die erhebliche Umsatzrückgänge oder
gar keinen Umsatz mehr haben, wie in der Veranstalterbranche. Aktuell sind aus
unserer Sicht folgende Punkte von Bedeutung.
1) Überbrückungshilfe I
Sämtliche von uns gestellten Anträge wurden letztlich erfolgreich bearbeitet und die Gelder ausbezahlt. Das Portal hierfür ist mittlerweile geschlossen. Es steht noch nicht fest, wann die tatsächlichen Zahlen zu übermitteln sind.
2) Überbrückungshilfe II
Es soll für die Zeiträume September bis Dezember 2020 eine neue
Überbrückungshilfe mit erleichtertem Zugang geben. Die Antragsstellung ist nach
derzeitigem Stand frühestens nächste Woche möglich.
- Voraussetzung 1: ein Umsatzeinbruch von mindestens 50% in zwei
zusammenhängenden Monaten im Zeitraum April bis August 2020 gegenüber den
jeweiligen Vorjahresmonaten.
- Voraussetzung 2: oder ein Umsatzeinbruch von mindestens 30% im
Durchschnitt in
den Monaten April bis August 2020 gegenüber dem Vorjahreszeitraum.
Wer diese Hürden überspringt kann mit einem höheren Kostenersatz rechnen als bei
der Überbrückungshilfe I. Baden-Württemberg zahlt als eines der wenigen
Bundesländer einen Unternehmerlohn von maximal 1.180 € pro Monat.
Gerne stellen wir die Anträge für Sie.
3) Kurzarbeitergeld
Es gibt keine weiteren Änderungen zu unseren Ausführungen vom 26.5.2020. Die
offiziellen Aussagen lauten, dass das Kurzarbeitergeld und die Hinzuzahlungen
hierzu steuerfrei sind. Irgendwann kommt dann der Zusatz, dass es aber dem
Progressionsvorbehalt unterliegt, was kaum jemand versteht.
Richtig ist, das Kurzarbeitergeld ist steuerpflichtig, allerdings nicht mit dem
allgemeinen Steuersatz, sondern nach einem besonderen System, das sich
Progressionsvorbehalt nennt. Erfahrungsgemäß beträgt die Steuer hieraus etwa
10-15% des erhaltenen Kurzarbeitergeldes. Aus diesem Grund ist auch im Folgejahr
eine Einkommensteuererklärung abzugeben.
Soweit wir Ihre Gehälter abrechnen, vermerken wir dies ausdrücklich auf den
Gehaltsabrechnungen. Wenn Sie Ihre Gehälter selbst rechnen, empfehlen wir dies
ebenfalls zu tun.
4) Steuerfreie Zuschläge bis 1.500 €
Zuschläge müssen, die wie der Name schon sagt, zusätzlich zum ohnehin
geschuldeten Arbeitslohn bezahlt werden. Zuschläge aufgrund von besonderen
Leistungen
während der Corona Krise bleiben in Höhe bis zu 1.500 € steuer- und
sozialversicherungsfrei. Bitte beachten sie, dass die Auszahlung bis zum
31.12.2020 erfolgt sein muss. Eine Verlängerung ist nicht im Gespräch.
5) Homeoffice
Sämtliche Kosten für Arbeitsmittel, die überwiegend für die Arbeit von zu Hause
aus benötigt werden, sind steuerlich abzugsfähig bzw. können vom Arbeitgeber
steuerfrei bezahlt werden. Wesentlich schwieriger ist es die Kriterien für ein
steuerlich abzugsfähiges Arbeitszimmer zu erfüllen. Deshalb gibt es von
politischer Seite den Vorschlag pauschal 5 € je häuslichem Arbeitstag, maximal
600 € absetzen zu können. Die Kehrseite der Medaille ist aber, dass damit
weniger Tage für die Fahrten Wohnung zur Arbeitsstätte anfallen. Wer diese
seinen Arbeitnehmern bezahlt, muss die Tage entsprechend kürzen, entsprechendes
gilt für Angaben in der Einkommensteuererklärung.
Je nach Sachverhalt bleibt dann netto weniger übrig. Allerdings werden auch
entsprechende Kfz Kosten gespart.
Für Fragen stehen wir Ihnen natürlich gerne zu Verfügung.
Wir wünschen Ihnen Gesundheit und wirtschaftlichen Erfolg.
Beste Grüße
Bernhard Brugger und das gesamte Team