Neues Erbschaftsteuergesetz verabschiedet
Nach langen Verhandlungen und starkem Druck des Bundesverfassungsgerichts hat der Bundesrat vergangene Woche das neue Erbschaftsteuergesetz beschlossen.
- Es tritt nun rückwirkend zum 1. Juli 2016 in Kraft. Damit haben wir jetzt überhaupt ein aktuelles Erbschaftsteuergesetz.
Bei einer kürzlich von mir besuchten ausführlichen Fortbildung wurde deutlich, dass es im Detail noch wesentlich komplizierter geworden ist als das bisherige. Ob es einer erneuten verfassungsmäßigen Überprüfung standhalten kann, wird sich in den nächsten Jahren zeigen. Das grundlegende Problem der Begünstigung von Betriebsvermögen gegenüber Bar- oder Gebäudevermögen wurde nicht beseitigt.
Wie knapp die Grenzen zwischen Besteuerung und Nichtbesteuerung verlaufen können, möchte ich Ihnen an folgendem Beispiel aufzeigen:
Beispiel 1
A ist mit genau 25% an der X-GmbH beteiligt. Diese erzielt über mehrere Jahre
einen gleichbleibenden Gewinn von 400.000 €. A möchte nun seinen Anteil an
eine/-n nicht mit ihm verwandten Menschen „M“ verschenken.
Sein
Ertragsanteil beträgt 100.000 €, der für Schenkungssteuersteuerzwecke mit einem
Faktor von 13,75 zu kapitalisieren und mit 1.375.000 € zu bewerten ist.
Nach Abzug eines steuerlichen Freibetrages
von 20.000 € sind 1.355.00 € einem Steuersatz von 30 % zu unterwerfen.
Die Schenkungssteuer hieraus beträgt bei Steuerklasse III für „M“ 30%
davon, somit 406.500 €.
Beispiel 2
B ist ebenfalls an der X-GmbH beteiligt, jedoch mit 25,1%. Sein Kapitalanteil
fällt, da größer als 25%, unter die Rubrik „begünstigtes Vermögen“. Mit der
Folge, dass B bei einer ebensolchen Schenkung „M“ vollständig
oder nahezu vollständig schenkungssteuerfrei stellen könnte.
Für Beispiel 1 könnten zwei Lösungsmöglichkeiten in Betracht kommen.
1. Er kann entweder noch einen GmbH Anteil dazu erwerben oder …
2. Mit
anderen Gesellschaftern der X-GmbH einen (genau zu definierenden) Pool bilden,
um so über die 25% Grenze zu kommen.
Für diese und ähnliche Fälle stehen wir Ihnen gerne mit Rat und Tat zur
Seite.
Bernhard Brugger
Steuerberater
Vereidigter
Buchprüfer