Es ist eine nach wie vor sehr beliebte Möglichkeit bei der Gestaltung des Testaments, wenn sich Ehegatten gegenseitig zum Erben einsetzen und bestimmen, dass der beiderseitige Nachlass nach dem Tod des Überlebenden an die Schlusserben – meistens die gemeinsamen Kinder – fällt.
Diese Testamentsform wird auch Berliner Testament (§ 2269 BGB) genannt.
Für diese Gestaltung mag es durchaus sinnvolle zivilrechtliche Gründe geben.
Der Nachteil liegt im Wegfall von Freibeträgen für Kinder und damit verbunden einer möglicherweise wesentlich höheren Erbschaftsteuer. Früher wurden Grundstücke und Gebäude für Zwecke der Erbschaftsteuer mit einem Einheitswert angesetzt, der etwa 10-20% des Verkehrswertes entsprach und häufig vernachlässigbar war.
Dies hat sich aufgrund der neuen Gesetzeslage vollkommen geändert.
Nach unserer Erfahrung sind die der Erbschaftsbesteuerung zugrunde liegenden Einheitswerte des Finanzamtes mittlerweile sogar über den Verkehrswerten, weil auffallend hohe, am Markt nicht realisierbare Bodenpreise zugrunde gelegt und altersbedingte Gebäudemängel nicht hinreichend berücksichtigt werden.
Der Verlust eines Freibetrages von 400.000 € bedeutet z.B. für ein erbendes Kind eine Mehrbelastung mit 60.000 € an Erbschaftsteuer.
Um Sie vor solch unliebsamen Überraschungen zu bewahren, bieten wir Ihnen, Ihren Verwandten und Bekannten gerne unseren Rat an.
Bernhard Brugger
Diplom-Kaufmann,
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer
Friedrichshafen