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20.08.2011 - Kategorie: Allgemein

Kosten für Erstausbildung und Erststudium können voll abziehbar sein

Am 17. August hat der Bundesfinanzhof 2 spektakuläre Urteile veröffentlicht.


In Ihnen wird eindeutig festgehalten, dass auch Kosten für die Erstausbildung in einem Beruf und für ein Erststudium steuerlich abzugsfähig sein können.

  • Bisher waren nur Fortbildungskosten in einem ausgeübten Beruf oder Kosten eines Zweitstudiums abzugsfähig.

Abzugsfähig sind z.B.:

  • Fahrten von der elterlichen Wohnung zum Studienort
  • von der dortigen Wohnung zur Uni
  • sämtliche selbst bezahlten Lernmittel
  • PC, Bürobedarf
  • notwendige Telefonkosten und …. selbstverständlich
  • die Studiengebühren.


Wer noch keine Steuererklärung abgegeben hat, kann dies bis zum 31.12.2011 noch rückwirkend bis zum Jahr 2007 tun.


Dann werden, wenn sonst keine Einkünfte für diese Jahre vorhanden sind, Verlustfeststellungsbescheide erlassen, die Jahr für Jahr fortgeschrieben werden und nicht verjähren. Wer so über die Jahre Verluste angesammelt hat, kann diese mit dem ersten eigenen Einkommen verrechnen lassen.

Beispiel:
A studiert 4 Jahre und bekommt pro Jahr 6.000 €, also insgesamt 24.000 € an Verlusten vorgetragen.

Die Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit betragen im Jahr 5  50.000 €, dann mindern die 24.000 € Verlust aus den Vorjahren diese Einkünfte und es sind statt 50.000 € nur 26.000 € zu versteuern.

Die Steuerermäßigung würde hier überschlägig 8.400 € betragen.

Für Ihre Fragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


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