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08.03.2010 - Kategorie: Allgemein

Der anteilige Abzug von Werbungskosten ist jetzt möglich

Ich möchte Sie auf ein des Großen Senates des Bundesfinanzhofes hinweisen.


Ich möchte Sie auf ein des Großen Senates des Bundesfinanzhofes hinweisen.

Bei Aufwendungen, die sowohl beruflich als auch privat veranlasst waren, gab es bisher ein strenges , mit der Folge, dass keinerlei Aufwendungen steuerlich abzugsfähig waren.

Dieses Verbot wurde nun per Urteil am Beispiel einer beruflichen Kongress- und privaten Ergänzungsreise . Statt einem vollständigen Abzugsverbot wurde die Reise in einen beruflichen und einen privaten Teil aufgeteilt. Diese Aufteilungsmöglichkeit, im konkreten Fall waren es die gesamten Kongress- plus 4/7 der Flugkosten, kann für Sie von erheblicher Bedeutung sein.

Bitte planen und dokumentieren Sie solche Reisen oder ähnliche Vorgänge sehr genau, damit es keine Zweifel am Sachverhalt geben kann.

Denn gemischte Aufwendungen, die sowohl betrieblich/beruflich und privat veranlasst sind, müssen jetzt aufgeteilt werden. Der betrieblich/beruflich veranlasste Anteil der Aufwendungen ist als Betriebsausgabe oder Werbungskosten abzugsfähig. Beim privat veranlassten Anteil handelt es sich um nicht abzugsfähige Kosten der privaten Lebensführung.

Von dieser Aufteilungsmöglichkeit gibt es Eine Aufteilung ist weiterhin nicht möglich,

  • wenn der betrieblich/berufliche Anteil von untergeordneter Bedeutung ist, also weniger als 10% beträgt.
  • wenn dieberuflich/private Veranlassung so ineinander greifen, dass eine Trennung nicht möglich ist,
  • wenn es sich um unverzichtbare Kosten der Lebensführung handelt.

Bernhard Brugger
Diplom Kaufmann,
Steuerberater, vereidigter Buchprüfer
Friedrichshafen


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